SchlHOLG - Beschluss vom 09.06.2011
10 WF 86/11
Normen:
FamFG § 76; ZPO § 114; FamFG § 155; FamFG § 156;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1881
Vorinstanzen:
AG Reinbek, vom 07.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 54/11

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Möglichkeit der Einschaltung des Jugendamts

SchlHOLG, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 10 WF 86/11

DRsp Nr. 2011/14775

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Möglichkeit der Einschaltung des Jugendamts

1. Mutwilligkeit im Sinne der Verfahrenkostenhilfevorschriften liegt bei der unterlassenen Einschaltung des Jugendamtes in Kindschaftssachen vor der Anrufung des Familiengerichts nur vor, wenn aufgrund der objektiven Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Vermittlung des Jugendamtes innerhalb einer angemessenen Zeit zum Erfolg geführt hätte. 2. Die vorherige Inanspruchnahme der Vermittlung durch das Jugendamt ist im Regelfall dem bedürftigen Beteiligten nur zumutbar, wenn das Jugendamt binnen einer Frist von einem Monat einen Vermittlungstermin anbieten kann.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 07.03.2011 wird abgeändert. Der Antragstellerin und Kindesmutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt E. bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 76; ZPO § 114; FamFG § 155; FamFG § 156;

Gründe:

I. Die Kindeseltern sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder A., geboren am 13.07.2008, und M., geboren am 17.08.2010, hervor. Für die jüngere Tochter ist noch kein Kinderausweis beantragt und ausgestellt worden.