OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.08.2010
II-5 WF 98/10
Normen:
FamFG § 76;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 51
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 92/10

Mutwilligkeit eines Antrags zum Umgangsrecht ohne Beteiligung des Jugendamts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2010 - Aktenzeichen II-5 WF 98/10

DRsp Nr. 2011/1920

Mutwilligkeit eines Antrags zum Umgangsrecht ohne Beteiligung des Jugendamts

Wird aufgrund eines Antrags der Kindesmutter deutlich, dass sie nicht gewillt ist, dem Kindesvater freiwillig Umgang mit seinen Kindern zu gewähren, so ist es nicht mutwillig, wenn der Kindesvater eine gerichtliche Regelung des Umgangs erstrebt, ohne zuvor das Jugendamt angerufen zu haben.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15. Juni 2010 wird der am 9. Juni 2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt (18 F 92/10) abgeändert und dem Antragsteller für die Anträge aus der Antragsschrift vom 15. April 2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K in W. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 76;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den ihm für seinen beabsichtigten Antrag auf Regelung des Umgangs mit den Kindern S.-M. K. und V. L. Verfahrenskostenhilfe verweigert wurde, ist begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht als mutwillig anzusehen, so dass ihm, weil sein Begehren auch eine hinreichende Erfolgsaussicht hat, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, § Abs. FamFG i.V.m. § .