OLG Celle - Beschluß vom 01.02.1994
18 W 28/93
Normen:
BGB § 1355 Abs. 2, Abs. 6 ; GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 ; PStG § 47 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1322
StAZ 1994, 258
Vorinstanzen:
LG Hildesheim,

OLG Celle - Beschluß vom 01.02.1994 (18 W 28/93) - DRsp Nr. 1995/2405

OLG Celle, Beschluß vom 01.02.1994 - Aktenzeichen 18 W 28/93

DRsp Nr. 1995/2405

Nach § 1355 Abs. 2 BGB kann grundsätzlich nur der Geburtsname der Frau oder des Mannes als Ehename eingetragen werden, daher kann der vom Geburtsnamen abweichende Ehename, den einer der Gatten aus einer geschiedenen Ehe führt, nicht zum Ehenamen der neuen Ehe bestimmt werden. Der Ehename aus der geschiedenen Ehe kann allenfalls dem Ehenamen der neuen Ehe beigefügt werden. Diese Regelung ist sowohl mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 als auch Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar.

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 2, Abs. 6 ; GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 ; PStG § 47 ;

Hinweise:

Vgl. OLG Frankfurt - 20 W 236/94 - vom 08.06.1994, FamRZ 1995, 169

Vorinstanz: LG Hildesheim,
Fundstellen
FamRZ 1994, 1322
StAZ 1994, 258