OLG Bamberg, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 176/08
AG Aschaffenburg, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 343/08
Nachehelicher Betreuungsunterhalt bei Notwendigkeit der persönlichen Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes; Abzug des tatsächlichen Zahlbetrags des Unterhalts für minderjährige Kinder vom Einkommen des Unterhaltsschuldners für die Ermittlung von Ehegattenunterhalt
BGH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen XII ZR 204/08
DRsp Nr. 2010/6262
Nachehelicher Betreuungsunterhalt bei Notwendigkeit der persönlichen Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes; Abzug des tatsächlichen Zahlbetrags des Unterhalts für minderjährige Kinder vom Einkommen des Unterhaltsschuldners für die Ermittlung von Ehegattenunterhalt
a) Auch im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes kommt ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist nur dann der Fall, wenn die persönliche Betreuung nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2BGB) Gründen erforderlich ist (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 -FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748).b) Sind die Eltern allerdings übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570BGB von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach notwendigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen.
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