OLG Celle - Urteil vom 12.08.2008
10 UF 77/08
Normen:
BGB § 1570 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRB 2009, 2
FamRZ 2009, 975
FuR 2008, 559
NJW 2008, 3441
OLGReport-Celle 2008, 943
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 601 F 1618/05

Nachehelicher Betreuungsunterhalt: Unbeachtliches Betreuungsangebot des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten

OLG Celle, Urteil vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 10 UF 77/08

DRsp Nr. 2008/17819

Nachehelicher Betreuungsunterhalt: Unbeachtliches Betreuungsangebot des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten

»Findet zwischen dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemann und den von der unterhaltsberechtigten Ehefrau betreuten gemeinsamen Kindern im grundschulpflichtigen Alter tatsächlich seit geraumer Zeit nicht einmal ein unbegleiteter Umgang statt, vermag ein Verbalangebot des Ehemannes auf nunmehrige Kinderbetreuung während der werktäglichen Nachmittage zur Ermöglichung einer Ausweitung der - bereits gut halbschichtig ausgeübten - Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht einmal eine beachtliche alternative Betreuungsmöglichkeit aufzuzeigen.«

Normenkette:

BGB § 1570 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben sich nach Heirat am 31. August 1995 und der Geburt zweier Töchter (14. Juli 1999 und 16. September 2000), die im Haushalt der Mutter (Ehefrau und Antragsgegnerin) verblieben sind und seit geraumer Zeit Umgang mit dem Vater (Ehemann und Antragsteller) lediglich einmal wöchentlich für wenige Stunden und stets in Begleitung der Mutter haben, im Mai 2005 getrennt. die Ehe ist durch das vorliegend nur zum Unterhalt angefochtene Verbundurteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, geschieden worden. Rechtskraft der Scheidung ist mit Ablauf des 30. Juni 2008 eingetreten.