OLG Brandenburg - Urteil vom 30.10.2007
10 UF 80/07
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1610 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 748/05

Nachehelicher Unterhalt auf Basis einer Scheidungsfolgenvereinbarung - Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 10 UF 80/07

DRsp Nr. 2007/22252

Nachehelicher Unterhalt auf Basis einer Scheidungsfolgenvereinbarung - Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

1. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung, nach der allein sonstige Vermögenswerte von der Unterhaltsbemessung auszuschließen sind, kann umgekehrt der Wille der Parteien entnommen werden, dass sich der Unterhalt ausschließlich nach den Einkünften des Unterhaltsschuldners aus seiner Zahnarztpraxis bemessen soll. Ein Ausschluss nachehelichen Unterhalts kann auf Überlegungen einer güter- und unterhaltsrechtlichen Doppelberücksichtigung der Zahnarztpraxis nicht gestützt werden. 2. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb sind zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens in erster Linie die steuerlichen Jahresabschlussunterlagen heranzuziehen. Wegen der häufig stark schwankenden Einkünfte von Selbständigen ist üblicherweise auf die Ergebnisse der drei dem jeweiligen Unterhaltszeitraum vorausgehenden Kalenderjahre abzustellen. Dass innerhalb dieses Zeitraumes die Scheidung rechtskräftig wurde, steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1610 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt ab Ende August 2007.