OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.08.2007
9 UF 161/06
Normen:
BGB § 1570 ; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 47/05

Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung von Tilgungsraten, Pflicht zur Eintragung eines Freibetrags, Abzug für zusätzliche Altersversorgung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.08.2007 - Aktenzeichen 9 UF 161/06

DRsp Nr. 2008/5422

Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung von Tilgungsraten, Pflicht zur Eintragung eines Freibetrags, Abzug für zusätzliche Altersversorgung

»1. Sind weder Trennungsunterhalt noch nachehelicher Unterhalt rechtskräftig tituliert und stellt der Unterhaltsverpflichtete seine Zahlungspflicht in Abrede, besteht keine Verpflichtung, sich steuerlich einen entsprechenden Freibetrag eintragen zu lassen. 2. Tilgungsraten für das zur Finanzierung des gemeinsamen Hauses aufgenommenen Darlehens sind vom unterhaltsrelevanten Einkommen voll abzugsfähig, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner auch nach der Scheidung aufgrund seiner Miteigentümerstellung an der durch den Tilgungsanteil resultierenden Vermögensbildung partizipiert. 3. Grundsätzlich ist dem Unterhaltsverpflichteten auch beim nachehelichen Unterhalt eine zusätzliche Altersversorgung in Höhe von 4 % seines Bruttoeinkommens zuzubilligen, soweit kein Mangelfall vorliegt.«

Normenkette:

BGB § 1570 ; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, die am 14. Mai 2003 die Ehe geschlossen haben, sind nach endgültiger räumlicher Trennung im August 2004 seit 21. Februar 2006 rechtskräftig geschieden. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn K. M., geboren am . Dezember 2003, lebt seit der Trennung der Parteien im Haushalt der Kindesmutter und wird von dieser betreut.