OLG Hamm - Beschluß vom 08.08.1989
13 WF 276/89
Normen:
BGB § 1577 Abs. 1 § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 413

Nachehelicher Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB

OLG Hamm, Beschluß vom 08.08.1989 - Aktenzeichen 13 WF 276/89

DRsp Nr. 1996/23036

Nachehelicher Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB

1. Das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich in aller Regel nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Danach eingetretene Änderungen beeinflussen nur dann die ehelichen Lebensverhältnisse, wenn sie bereits vor der Ehescheidung auf die Lebensgestaltung tatsächlich eingewirkt haben.2. Bezieht der Unterhaltsberechtigte erstmals nach der Scheidung eigenes Einkommen, so wird dieses nicht allein dadurch eheprägend, daß der Berechtigte vorträgt, der baldigstmögliche Eintritt in die Berufstätigkeit sei nach der ehelichen Lebensplanung vorgesehen gewesen.3. Auch auf seiten des Verpflichteten setzt grundsätzlich die Scheidung den Schlußpunkt für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse. Nur wenn sich berufliches Fortkommen (hier die Beförderung vom stellvertretenden Abteilungsleiter zum Abteilungsleiter) alsbald verwirklicht hat, ist das erhöhte Einkommen bedarfsprägend. Dabei spielt es keine Rolle, ob der berufliche Aufstieg ungewöhnlich war oder nicht.4. Wenn vor der Berechnung des nachehelichen Unterhaltes nach einem fiktiven (niedrigerem als dem tatsächlichen) Einkommen des Verpflichteten Unterhaltsleistungen für ein Kind abgezogen werden müssen, so ist auch der Kindesunterhalt fiktiv, dem angenommenen Einkommen entsprechend, zu ermitteln.