OLG Hamm - Urteil vom 11.05.1994
5 UF 273/93
Normen:
BVersG § 81c ; EheG § 58 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 61
NJW-RR 1995, 578

Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Witwenrente - Anspruchsübergang auf Versorgungsamt

OLG Hamm, Urteil vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 5 UF 273/93

DRsp Nr. 1995/2660

Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Witwenrente - Anspruchsübergang auf Versorgungsamt

1. Ist eine Ehe 1968 aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden worden, so richtet sich der Unterhaltsanspruch der Frau nach § 58 Abs. 1 EheG.2. Eigenes Einkommen der Frau ist im Rahmen dieser Vorschrift grundsätzlich anzurechnen, nicht nach der Differenzmethode zu berücksichtigen.3. Die wiederaufgelebte Witwenrente ist gegenüber dem Unterhaltsanspruch subsidiär.4. Die Unterhaltsansprüche können nach § 81c BVersG auf das Versorgungsamt übergeleitet werden.

Normenkette:

BVersG § 81c ; EheG § 58 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Das klagende Land macht gegenüber dem Beklagten Geschiedenenunterhalt aus nach § 81 c BVG übergeleitetem Recht geltend.

Der am 3. März 1925 geborene Beklagte war mit der am 20. April 1920 geborenen ... vom 26. Juni 1949 bis zur seit dem 19. September 1968 rechtskräftigen Scheidung verheiratet. Die Ehe wurde von der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (6 R 286/67) nach damals geltendem Recht aus alleinigem Verschulden des Beklagten geschieden. Am 14. Mai 1969 wurde dem Beklagten für den 19. Juni 1952 geborenen gemeinsamen Sohn ... die "elterliche Gewalt" übertragen. Am 28. November 1968 war der weitere Sohn des Beklagten ... geboren worden, dessen Mutter er nunmehr in zweiter Ehe verheiratet ist.