BGH - Urteil vom 05.02.2003
XII ZR 321/00
Normen:
BGB § 1578 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 957
FuR 2003, 259
Vorinstanzen:
OLG München,

Nachehelicher Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten

BGH, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen XII ZR 321/00

DRsp Nr. 2003/3171

Nachehelicher Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten

Der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, errechnet sich nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit ist daher ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt und welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit angesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemessung mit zu berücksichtigen und der Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungs-, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode zu ermitteln.

Normenkette:

BGB § 1578 ;

Tatbestand: