OLG Hamm - Urteil vom 16.06.1989
5 UF 501/88
Normen:
BGB § 1572 § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 65

Nachehelicher Unterhaltsanspruch und beruflicher Aufstieg des Unterhaltsschuldners

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.1989 - Aktenzeichen 5 UF 501/88

DRsp Nr. 1996/23040

Nachehelicher Unterhaltsanspruch und beruflicher Aufstieg des Unterhaltsschuldners

1. Das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB, bestimmt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung.2. Der Unterhaltsberechtigte nimmt an der Einkommensentwicklung des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung nur insoweit teil, als diese bei Scheidung bereits zu erwarten war und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mitgeprägt hatte.3. An der Einkommenssteigerung durch einen sogenannten Karrieresprung (hier Aufstieg vom Sachbearbeiter zum Abteilungsbereichsleiter) nimmt der Berechtigte nicht teil.4. Eine Jubiläumszuwendung fünf Jahre nach Scheidung (hier 5.550 DM brutto) kann die ehelichen Lebensverhältnisse ebenfalls nicht geprägt haben.5. Der Wegfall des Kindesunterhaltes viereinhalb Jahre nach der Scheidung erhöht nicht den Bedarf des Berechtigten.

Normenkette:

BGB § 1572 § 1578 Abs. 1 ;

Tatbestand: