OLG Hamm - Urteil vom 01.07.1997
9 U 30/97
Normen:
BGB § 1361 § 1569 § 1601 ; ZPO § 253 § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 766
MDR 1997, 1159
NZV 1998, 288
OLGReport-Hamm 1997, 246
VersR 1998, 1571
ZfS 1997, 411

Nachforderungen in einem zweiten Rechtsstreit bei Unterhaltsklagen

OLG Hamm, Urteil vom 01.07.1997 - Aktenzeichen 9 U 30/97

DRsp Nr. 1998/16684

Nachforderungen in einem zweiten Rechtsstreit bei Unterhaltsklagen

1. Bei Unterhaltsklagen spricht eine Vermutung gegen die Annahme, der Kläger mache seine Ansprüche nur teilweise gelten. Dies gilt auch für sonstige Rentenforderungen.2. Nachforderungen in einem zweiten Rechtsstreit sind daher nur dann möglich, wenn im ersten Rechtsstreit ausdrücklich erklärt wurde, daß es sich um eine Teilklage handelt, oder wenn dies aus den Umständen offensichtlich ist.3. Ansonsten kann ein zweiter Rechtsstreit über den gleichen Unterhaltsanspruchs nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 323 ZPO als Abänderungsklage geführt werden.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1569 § 1601 ; ZPO § 253 § 323 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.

Das auf Ersatz weiteren Verdienstausfallschadens für die Zeit von 1986 bis 1995 gerichtete Begehren ist gemäß § 323 Abs. 2, Abs. 3 ZPO unzulässig.

1.

§ 323 ZPO ist auf den Anspruch des Klägers anzuwenden.