Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.
Zwar ist der rechtliche Ansatz des Familiengerichts zutreffend, wonach die Klägerin Unterhalt aus § 1572 Nr. 1, 1573 Abs. 2, Abs. 4 BGB nur insoweit verlangen kann, als ihr fiktives Einkommen aus halbschichtiger Erwerbstätigkeit nicht zur Bedarfsdeckung ausreicht. Jedoch kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin durch eine solche Tätigkeit bedarfsdeckende Einkünfte erzielen könnte. Wegen des ungedeckten Rests hat sie einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gegenüber dem Beklagten.
I.
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