OLG Hamm - Urteil vom 20.03.1996
5 UF 225/95
Normen:
BGB § 1573 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 26

Nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch Berufstätigkeit über die Leistungsfähigkeit hinaus

OLG Hamm, Urteil vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 5 UF 225/95

DRsp Nr. 1997/569

Nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch Berufstätigkeit über die Leistungsfähigkeit hinaus

Es bedeutet keine nachhaltige Sicherung des Unterhaltes im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB, wenn der Unterhaltsberechtigte über seine Leistungsfähigkeit (hier aus gesundheitlichen Gründen beschränkt auf eine Halbtagstätigkeit) hinaus mit 30 Wochenstunden insgesamt dreizehn Monate beschäftigt war, da aus objektiver Sicht ein Scheitern dieses Arbeitsverhältnisses wegen Überlastung bereits von Anfang an im Bereich des Möglichen lag.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.

Zwar ist der rechtliche Ansatz des Familiengerichts zutreffend, wonach die Klägerin Unterhalt aus § 1572 Nr. 1, 1573 Abs. 2, Abs. 4 BGB nur insoweit verlangen kann, als ihr fiktives Einkommen aus halbschichtiger Erwerbstätigkeit nicht zur Bedarfsdeckung ausreicht. Jedoch kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin durch eine solche Tätigkeit bedarfsdeckende Einkünfte erzielen könnte. Wegen des ungedeckten Rests hat sie einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gegenüber dem Beklagten.

I.