OVG Niedersachsen - Beschluss vom 11.07.2007
10 ME 130/07
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 ; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; RL 2003/86/EG Art. 4 ; RL 2003/86/EG Art. 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZAR 2007, 366
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 447/07

Nachholen des Visumsverfahrens nach unerlaubter Einreise - Familiäre Lebensgemeinschaft; Familiäre Lebensgemeinschaft: Vater Kind, Erziehungsverpflicht; Familienangehöriger; Familienzusammenführung; Familienzusammenführungsrichtlinie; Nachholen des Visumsverfahrens; Richtlinie betr. Familienzusammenführung; Visumspflicht

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 10 ME 130/07

DRsp Nr. 2008/6814

Nachholen des Visumsverfahrens nach unerlaubter Einreise - Familiäre Lebensgemeinschaft; Familiäre Lebensgemeinschaft: Vater Kind, Erziehungsverpflicht; Familienangehöriger; Familienzusammenführung; Familienzusammenführungsrichtlinie; Nachholen des Visumsverfahrens; Richtlinie betr. Familienzusammenführung; Visumspflicht

»1. Zur Ausübung des Ermessens der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG bei bewusst unerlaubter Einreise. 2. Die Ausländerbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und damit die familiären Bindungen - im Sinne der tatsächlichen Verbundenheit der Familienmitglieder - zu berücksichtigen. 3. Auch bei intensiven familiären Bindungen eines ausländischen Elternteils zu seinem Kleinkind kann eine vorübergehende Trennung zumutbar sein, damit der unerlaubt eingereiste Ausländer das Visumsverfahren nachholt. 4. Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003). Kapitel III der Familienzusammenführungsrichtlinie mit Regelungen über das Verfahren zur Erlangung der Gestattung zur Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen gilt auch für Gestattungen nach Art. 4 der Richtlinie.«

Normenkette:

AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 ; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2 ;