OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2019
12 E 904/18
Normen:
UVG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1878/18

Nachkommen der Mitwirkungspflicht der Mutter für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für den Sohn hinsichtlich der Angaben zur Person des Vaters

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2019 - Aktenzeichen 12 E 904/18

DRsp Nr. 2020/3187

Nachkommen der Mitwirkungspflicht der Mutter für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für den Sohn hinsichtlich der Angaben zur Person des Vaters

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.

Der Klägerin steht aller Voraussicht nach der geltend gemachte Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihren am 0.0.2007 geborenen Sohn G. -M. nicht zu, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG nicht nachgekommen ist.

Das Verwaltungsgericht hat einen schuldhaften Verstoß gegen diese Pflicht auf die Gründe der Klageerwiderung gestützt, mit der im Einzelnen wiedergegeben wird, welche unterschiedlichen Angaben die Klägerin zur Person des Vaters von G. -M. bei der Antragstellung im Jahr 2007 beim Kreis Gütersloh, bei der weiteren Antragstellung nach Umzug am 0.0.0000 bei der Stadt Rheda-Wiedenbrück und schließlich im 0.0000 beim Beklagten gemacht hat.