OLG München - Beschluss vom 29.03.2007
31 Wx 6/07
Normen:
BGB § 1960 Abs. 1 ; FGG § 12 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 16495/06
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 69 VI 15603/05

Nachlasspflegschaft bei Streit um Testierfähigkeit der Erblasserin

OLG München, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 31 Wx 6/07

DRsp Nr. 2008/18811

Nachlasspflegschaft bei Streit um Testierfähigkeit der Erblasserin

1. Ob der Erbe unbekannt ist (§ 1960 Abs. 1 BGB) und ob ein Fürsorgebedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Beschwerdegerichts unter Zugrundelegung des Kenntnisstandes im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme zu beurteilen.2. Unbekannt ist ein Erbe auch dann, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist; ein Erbe ist auch dann als unbekannt anzusehen, wenn mehrere Erben in Betracht kommen, und sich der Tatrichter nicht ohne weitere umfangreiche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist, weil etwa Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Gültigkeit des Testaments besteht.3. Den Umfang der erforderlichen Ermittlungen bestimmt das Tatsachengericht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 12 FGG).4. Es ist sachgerecht und regelmäßig geboten, zuerst die Ermittlungen durchzuführen, die erforderlich und möglich sind, um Klarheit über die Anknüpfungstatsachen für die sachverständige Beurteilung der Frage der Testierfähigkeit zu gewinnen.

Normenkette:

BGB § 1960 Abs. 1 ; FGG § 12 ;

Gründe: