OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2007
II-7 UF 320/06
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1573 Abs. 5 ; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 418
FuR 2007, 579
OLGReport-Düsseldorf 2008, 51
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 14.12.2006

Nachscheidungsunterhaltsanspruch: Befristung des Nachscheidungsunterhalts bei kurzer Dauer der Ehe

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen II-7 UF 320/06

DRsp Nr. 2008/10505

Nachscheidungsunterhaltsanspruch: Befristung des Nachscheidungsunterhalts bei kurzer Dauer der Ehe

»Die Dauer der Ehe spricht nicht zwingend für oder gegen eine Befristung eines Nachscheidungsunterhaltsanspruchs. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards unter anderem auf "sonstige Gründe", wie z.B. Alter oder Gesundheitszustand, zu stützen ist. Bei einer Befristung des Nachscheidungsunterhalts auf einen vor den Renteneintritt liegenden Zeitpunkt, erhält der Betroffene mangels Einsatzzeitpunktes keinen Anschlussunterhalt (Altersunterhalt) mehr. Sind seine zufließenden Rentenansprüche so gering, dass sie zu keiner ausreichenden Versorgung im Alter führen würden, darf - trotz einer verhältnismäßig kurzen Dauer der Ehe (vorliegend: 13 Jahre) - sein Nachscheidungsunterhalt nicht befristet werden.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1573 Abs. 5 ; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

(gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

I. Wegen des Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Parteien streiten um Nachscheidungsunterhalt.