FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.03.2009
6 K 254/06
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2; AO § 165; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BVfG § 4 Abs. 2; BVFG § 7 Abs. 2; BVFG § 15; BVFG § 26; AO § 227; GG Art. 116;
Fundstellen:
EFG 2009, 1303

Nachträgliche Aufhebung des Kindergeldbescheids bei bestandkräftiger Ablehnung der Vertriebeneneigenschaft; Voraussetzungen für die Eigenschaft als Statusdeutscher

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 6 K 254/06

DRsp Nr. 2009/15721

Nachträgliche Aufhebung des Kindergeldbescheids bei bestandkräftiger Ablehnung der Vertriebeneneigenschaft; Voraussetzungen für die Eigenschaft als Statusdeutscher

1. Die Bestandskraft der mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehenen Kindergeldfestsetzung hat zur Folge, dass nur noch Einwendungen hinsichtlich des Wegfalls der Ungewissheit, nicht jedoch gegen die Rechtmäßigkeit der Vorläufigkeit der Festsetzung erhoben werden können. 2. Der Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 EStG setzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Freizügigkeitsberechtigung voraus, so dass die Ablehnung der Vertriebeneneigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVfG ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist, das zur Aufhebung der Kindergeldbescheide berechtigt, soweit nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG vorliegen. 3. Die Eigenschaft als Statusdeutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG kann eine auf Grund eines Aufnahmebescheids eingereiste Person nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BVfG erwerben; die Zulassung der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens bewirkt noch nicht den Erwerb der Eigenschaft als Statusdeutscher. 4. Unzutreffende Angaben über die Rechtsgrundlage des Änderungsbescheides führen nicht zu dessen Aufhebung, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen.