OLG Hamm - Urteil vom 02.02.1994
5 UF 167/93
Normen:
BGB § 242 § 1578 Abs. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)281e-f
FamRZ 1994, 1392

Nachträgliche Befristung des durch Vergleich titulierten Nachehelichen Unterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 02.02.1994 - Aktenzeichen 5 UF 167/93

DRsp Nr. 1995/2676

Nachträgliche Befristung des durch Vergleich titulierten Nachehelichen Unterhalts

1. Wenn Geschiedenenunterhalt ohne Befristung in einem Urteil tituliert worden ist, kommt eine Befristung in einem späteren Abänderungsverfahren nur dann in Betracht, wenn die Gründe, die für Befristung sprechen, nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorverfahrens oder nach dem dieser gleichgestellten Zeitpunkt entstanden sind.2. Ist der Streit über die Unterhaltsverpflichtung durch Prozeßvergleich beendet worden, so erfolgt die Anpassung allein nach den Regeln des materiellen Rechts. Maßgebend sind die aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage.3. Haben die Parteien in dem abzuändernden Vergleich ersichtlich nur eine Vereinbarung bezüglich der aktuell zu zahlenden Höhe der Unterhaltsleistung getroffen, so hindert dies das Gericht nicht, nunmehr in einem Urteil die zeitliche Begrenzung nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB auszusprechen. Dies gilt auch, wenn die Parteien im Vorprozeß schon über die Möglichkeit einer zeitlichen Befristung gestritten haben, da nach der Lebenserfahrung bei Abschluß eines Vergleichs auf eine bestimmte Unterhaltshöhe nur davon auszugehen ist, daß man sich insoweit geeinigt hat, daß jedenfalls vorläufig Unterhalt in dieser Höhe zu zahlen sei.

Normenkette:

BGB § 242 § Abs. ;