FG Hessen - Urteil vom 03.12.2008
2 K 2177/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1;

Nachweis der Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums an einer Fernuniversität - Kindergeld; Berufsausbildung; Fernuniversität

FG Hessen, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 2 K 2177/07

DRsp Nr. 2009/10611

Nachweis der Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums an einer Fernuniversität - Kindergeld; Berufsausbildung; Fernuniversität

1. Ein Fernstudium ist als Ausbildung anzusehen, wenn es ernsthaft und nachhaltig betrieben wird, es ist nicht entscheidend, dass das Fernstudium die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nimmt. 2. Hat ein Kind ausweislich der vorgelegten Anwesenheitsbescheinigungen das Fernstudienzentrums an 23 Tagen im Studienjahr das Studienzentrum besucht, um an Kursen, Übungen, Seminaren beziehungsweise sonstigen Veranstaltungen der Fernuniversität teilzunehmen, verdeutlicht dies dass sich das Kind ernsthaft auf das angestrebte Ausbildungsziel vorbereitet. 3. Krankheitszeiten sind nicht als Unterbrechung einer Berufsausbildung zu werten, wenn die Krankheit nicht so schwerwiegend ist, dass sie ein Erreichen des Ausbildungsziels voraussichtlich verhindert.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1;

Tatbestand:

Mit Bescheid der Familienkasse der Wehrbereichsverwaltung vom 26.09.2006 wurde die Kindergeldfestsetzung für das Kind X ab Oktober 2005 aufgehoben und überzahltes Kindergeld in Höhe von EUR 1694 zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ab dem Wintersemester 2005 keine Nachweise über das Fernstudium vorlägen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.10.2006 Einspruch ein.