LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.03.2017
L 5 AS 261/15
Normen:
BGB § 1629a Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1569/13

Nebenkostenabrechnung; Guthaben; Minderjährigenhaftungsbeschränkung; Minderung der Aufwendungen für Unterkunft; kopfanteilig; Betriebskostenabrechnung; Betriebskostenguthaben

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen L 5 AS 261/15

DRsp Nr. 2017/12240

Nebenkostenabrechnung; Guthaben; Minderjährigenhaftungsbeschränkung; Minderung der Aufwendungen für Unterkunft; kopfanteilig; Betriebskostenabrechnung; Betriebskostenguthaben

1. Auch nach § 22 Abs. 3 SGB II in der Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 ist bei der Anrechnung eines Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung nicht mehr zu überprüfen, ob und in welchem Umfang Leistungsberechtigte in den Monaten des Abrechnungszeitraums Teile ihrer Bedarfe für Unterkunft aus eigenen Mitteln finanziert haben. 2. Einkommen aus einem Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung ist kopfteilig und nicht im Verhältnis von Bedarfsanteilen zu berücksichtigen.

Auf die Berufung der Klägerin zu 3. wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. März 2015 abgeändert. Der Erstattungsbescheid vom 27. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2013 (W-04514-00316/13) wird gegenüber der Klägerin zu 3. insoweit aufgehoben, als diese mehr als 1,84 EUR zu erstatten hat.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zu 3. zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers und der Klägerin zu 2. wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. für das Berufungsverfahren zu erstatten.