BayObLG - Beschluß vom 18.02.2000
3Z BR 28/00
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1314
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 149/99
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 304/98

Nicht abgeschlossenes Jurastudium

BayObLG, Beschluß vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 28/00

DRsp Nr. 2000/2901

Nicht abgeschlossenes Jurastudium

»Ein nicht abgeschlossenes Jurastudium (hier: 11 Semester) stellt keine einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare Ausbildung dar.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1;

Gründe

I.

Am 11.8.1998 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und Regelung der Wohnungsangelegenheiten und sozialrechtlichen Angelegenheiten. Mit Beschluß vom 24.6.1999 verlängerte es die Betreuerbestellung unter Herausnahme der Regelung der Wohnungsangelegenheiten aus dem Aufgabenkreis und unter Feststellung, daß die Betreuerin die Betreuung berufsmäßig führe.

Nachdem die von der Betreuerin im Jahre 1998 geleistete Tätigkeit aus der Staatskasse mit einem Stundensatz von 50 DM einschließlich Mehrwertsteuer vergütet worden war, beantragte die Betreuerin, der Vergütung ihrer vom 1.1. bis 24.8.1999 geleisteten Tätigkeit in Anbetracht ihrer Ausbildung einen Stundensatz von 45 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (= 52,20 DM) zugrundezulegen.

Während das Amtsgericht dem Antrag entsprach, hat das Landgericht der Betreuerin auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse mit Beschluß vom 11.11.1999 lediglich den bisherigen Stundensatz von 50 DM einschließlich Mehrwertsteuer zugebilligt.