Beide Parteien haben das Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen mit - jeweils selbständigen - Berufungen angegriffen.
Die Berufungen wurden frist- und formgerecht eingelegt und sind somit zulässig. Das Rechtsmittel der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, während das des Klägers als unbegründet zurückzuweisen war.
Der Senat teilt die Meinung des Amtsgerichts nicht, daß die Beziehung der Beklagten zu dem Zeugen einen Grund darstellt, den Unterhaltsanspruch der Beklagten ganz oder teilweise auszuschließen. Der Beklagten kann kein Fehlverhalten angelastet werden. Insbesondere obliegt ihr keine Treuepflicht mehr gegenüber dem Kläger. Es war daher zu prüfen, ob ein Fall sogenannter objektiver Unzumutbarkeit anzunehmen ist, der unter gewissen Voraussetzungen die Anwendung des § 1579 Ziffer 7 BGB rechtfertigt.
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