OLG Köln - Urteil vom 15.06.1994
26 UF 219/93
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1406

Nicht ohne weiteres mögliche Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch einen Unterhaltsverpflichteten bei erkennbar schlechten Voraussetzungen

OLG Köln, Urteil vom 15.06.1994 - Aktenzeichen 26 UF 219/93

DRsp Nr. 1995/2495

Nicht ohne weiteres mögliche Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch einen Unterhaltsverpflichteten bei erkennbar schlechten Voraussetzungen

1. Wurde ein Unterhaltsverpflichteter auf seine Unterhaltsverpflichtung ausdrücklich, insbesondere durch anwaltliches Schreiben, hingewiesen, so darf er unterhaltsrechtlich das mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit verbundene Risiko bei erkennbar schlechten Voraussetzungen oder sonstigen konkreten Umständen nicht eingehen.2. Zwar führt das Grundrecht der freien Berufswahl im allgemeinen dazu, daß die Wahl selbständiger Berufsausübung auch unterhaltsrechtlich zu respektieren ist, wenn nicht nach den Umständen eine dauerhafte Verschlechterung der Leistungsfähigkeit aus der Sicht ex ante hierdurch zu erwarten ist. War jedoch schon zu Beginn nach den erkennbaren äußeren Umständen das Risiko des Scheiterns so groß, daß der Unterhaltsverpflichtete von dem Vorhaben hätte Abstand nehmen und sich um eine andere, den Umständen nach erfolgversprechendere selbständige Tätigkeit oder um eine abhängige Tätigkeit hätte bemühen müssen, so können Verbindlichkeiten aus dieser selbständigen Tätigkeit unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 § 1603 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe: