BVerfG - Beschluss vom 24.03.2024
1 BvR 2324/23
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 03.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 315 F 245/23

Verfassungsbeschwerde des KIndesvaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich einer vorläufigen Umgangsregelung

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 2324/23

DRsp Nr. 2024/6317

Verfassungsbeschwerde des KIndesvaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich einer vorläufigen Umgangsregelung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1684;

Gründe

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine vorläufige Umgangsregelung.

I.

1. Die acht und elf Jahre alten Kinder des Beschwerdeführers sind aus dessen Ehe mit der Mutter hervorgegangen. Die - mittlerweile geschiedenen - Eltern trennten sich, nachdem bei dem Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2020 eine manische beziehungsweise schwere depressive Episode aufgetreten war. Im November 2020 wurde bei dem Beschwerdeführer eine bipolare Störung diagnostiziert. Er befindet sich seitdem durchgehend in der empfohlenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung und kann aus fachärztlicher Sicht seine Kinder uneingeschränkt betreuen. Nach der Trennung der Eltern fanden Umgangskontakte der Kinder mit dem Beschwerdeführer einmal wöchentlich für etwa vier bis fünf Stunden im Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers statt, wobei diese den Beschwerdeführer bei Bedarf bei den Umgangskontakten unterstützten.