BGH - Beschluss vom 04.05.2022
XII ZB 118/21
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; BGB § 1897 Abs. 5 S. 1; FamFG § 68; FamFG § 278;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1559
FuR 2022, 539
MDR 2022, 963
NJW-RR 2022, 1082
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen XVII L 17/20
LG Bremen, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 19/21

Nichtberücksichtigung des Willens oder Wunsches des Betroffenen bei der Betreuerauswahl; Zuwiderlaufen der Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten

BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen XII ZB 118/21

DRsp Nr. 2022/10496

Nichtberücksichtigung des Willens oder Wunsches des Betroffenen bei der Betreuerauswahl; Zuwiderlaufen der Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten

Der Wille oder Wunsch des Betroffenen kann bei der Betreuerauswahl nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 151/20 - FamRZ 2021, 1822).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12. Februar 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; BGB § 1897 Abs. 5 S. 1; FamFG § 68; FamFG § 278;

Gründe

I.