»Dienstleistungen, die ein Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den anderen erbringt, rechtfertigen keinen Anspruch auf Nachzahlung von nach der Trennung geltend gemachten Lohn, wenn die Mitarbeit in einem kleinen Familienbetrieb erfolgt und sich ein übereinstimmender Wille für einen späteren Vergütungsausgleich nicht feststellen läßt.Eine einseitige Vergütungserwartung genügt nicht.«