OLG Koblenz - Beschluss vom 31.01.2022
7 UF 538/21
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 2;

Nichtgewährung einer Einsetzung in den vorigen Stand in einem Verfahren wegen der Verpflichtung des Kindesvaters zur Zahlung von laufendem Kindesunterhalt

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2022 - Aktenzeichen 7 UF 538/21

DRsp Nr. 2024/4839

Nichtgewährung einer Einsetzung in den vorigen Stand in einem Verfahren wegen der Verpflichtung des Kindesvaters zur Zahlung von laufendem Kindesunterhalt

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn die Fristversäumung darauf beruht, dass der Prozessbevollmächtigte den fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist beim unzuständigen Gericht eingereicht hat.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Teilanerkenntnisbeschluss hat das Familiengericht den Antragsgegner am 19.02.2021 zur Zahlung von laufenden Kindesunterhalt verpflichtet. Die Entscheidung wurde ihm am gleichen Tag zugestellt.