OLG Karlsruhe - Beschluß vom 26.05.1995
2 WF 61/95
Normen:
GVG § 23 b Abs. 1 ; GVG § 23b Abs. 1 ; ZPO § 579 § 584 Abs. 1 § 621 Abs. 2 § 623 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 291
FamRZ 1996, 301

Nichtigkeitsklage gegen ein rechtskräftiges Ehescheidungsurteil als Ehesache

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26.05.1995 - Aktenzeichen 2 WF 61/95

DRsp Nr. 1995/5974

Nichtigkeitsklage gegen ein rechtskräftiges Ehescheidungsurteil als Ehesache

»1. Überwiegende Gründe sprechen dafür, daß eine Nichtigkeitsklage gegen ein rechtskräftiges Ehescheidungsurteil nicht geeignet ist, als Ehesache im Sinne des 621 Abs. 2 ZPO die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt zu begründen.2. Der zur Geltung früheren Eherechts ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Wiederaufnahmeklage einheitlich Ehesache sei (FamRZ 1965, 316), dürfte unter der Entscheidungsverbund des ersten EheRG nicht mehr zu folgen sein.«