OLG Stuttgart - Beschluß vom 09.01.1992
8 WF 63 + 64/92
Normen:
BGB § 1671 ; ZPO § 31 Abs. 1 Nr. 3, § 118 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 92

OLG Stuttgart - Beschluß vom 09.01.1992 (8 WF 63 + 64/92) - DRsp Nr. 1996/3414

OLG Stuttgart, Beschluß vom 09.01.1992 - Aktenzeichen 8 WF 63 + 64/92

DRsp Nr. 1996/3414

Nimmt ein Prozeßbevollmächtigter einer Partei eines Sorgerechtsverfahrens zu einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten schriftsätzlich Stellung und beantragt er zudem die Einholung eines Zweitgutachtens, so ist damit die Beweisgebühr angefallen, unabhängig davon, ob er bei Eingang des Gutachtens bei Gericht schon beauftragt und ob bei Durchführung des mündlichen Verhandlung das Mandatsverhältnis schon wieder gekündigt war oder nicht.

Normenkette:

BGB § 1671 ; ZPO § 31 Abs. 1 Nr. 3, § 118 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
JurBüro 1993, 92