BGH - Beschluss vom 16.01.2013
IV ZR 250/12
Normen:
BGB a.F. § 1593; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2013, 292
ZEV 2013, 388
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 322/08
OLG Koblenz, vom 02.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 793/11

Notwendigkeit der Anfechtung der Ehelichkeit für die Geltendmachung der Nichtehelichkeit eines während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geborenen Kindes

BGH, Beschluss vom 16.01.2013 - Aktenzeichen IV ZR 250/12

DRsp Nr. 2013/2120

Notwendigkeit der Anfechtung der Ehelichkeit für die Geltendmachung der Nichtehelichkeit eines während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geborenen Kindes

§ 1593 BGB a.F. entfaltet eine Sperrwirkung für das gesamte Zivilrecht und verbietet eine inzidente Prüfung, ob ein Kind ehelich ist oder nicht. Dementsprechend kommt es, solange keine Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt ist, nicht darauf an, ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 1591 BGB a.F. vorliegen, insbesondere ob es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, dass die Frau das Kind von dem Ehemann empfangen hat.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grunds ätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).