SchlHOLG - Beschluss vom 28.10.2011
10 WF 185/11
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; FamFG § 157;
Fundstellen:
NJW 2012, 1014
FamFR 2012, 110
FamRZ 2012, 808
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 96 F 177/11

Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für den sorgeberechigten Elternteil im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB; Erfordernis der Berücksichtigung subjektiver Fähigkeiten des sorgeberechtigten Elternteils i.R.d. Notwendigkeitsprüfung einer Beiordnung

SchlHOLG, Beschluss vom 28.10.2011 - Aktenzeichen 10 WF 185/11

DRsp Nr. 2015/21274

Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für den sorgeberechigten Elternteil im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB; Erfordernis der Berücksichtigung subjektiver Fähigkeiten des sorgeberechtigten Elternteils i.R.d. Notwendigkeitsprüfung einer Beiordnung

1. Im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB ist dem sorgeberechtigten Elternteil in der Regel wegen der Bedeutung der Sache ein Rechtsanwalt beizuordnen. Dies gilt auch im Rahmen eines Erörterungstermins gemäߧ 157 FamFG.2. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung sind auch die subjektiven Fähigkeiten des sorgeberechtigten Elternteils zu berücksichtigen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 4. August 2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. September 2011 wird abgeändert.

Der Kindesmutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; FamFG § 157;

Gründe

Die nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache Erfolg.

Der Kindesmutter ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auch ein Rechtsanwalt beizuordnen.