KG - Beschluss vom 31.01.2007
3 WF 7/07
Normen:
ZPO § 653 Abs. 1 Satz 2 § 654 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1472
KGReport 2007, 483
NJ 2007, 319
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 3854/06

Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen / im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

KG, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 3 WF 7/07

DRsp Nr. 2007/6930

Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen / im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

»1. In Kindschaftssachen ist nicht generell schon wegen der Bedeutung der Statusfeststellung mit ihren weitreichenden Folgen für die Parteien grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen, sondern nur wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 Alternative 1 ZPO). 2. In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung für denjenigen, der als Vater festgestellt werden soll, jedenfalls nicht, bevor nicht zumindest das zur positiven Vaterschaftsfeststellung ohnehin unerläßliche Abstammungsgutachten vorliegt. 3. Allein die üblichen Beratungs- und Vertretungsmöglichkeiten des Kindes durch das Jugendamt geben keinen Grund, dem Beklagten aus Gründen der Waffengleichheit in einem einfach gelagerten Kindschaftsverfahren von vornherein einen Rechtsanwalt beizuordnen. 4. Eine im Annexverfahren verfolgte Regelunterhaltsklage kann letztlich keine über die Vaterschaftsfeststellung als Grundlage hinausreichende Bedeutung haben, da möglicherweise beratungsbedürftige Einwendungen des Beklagten zu seiner Leistungsfähigkeit schon wegen § 653 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO geltend gemacht werden können.«

Normenkette:

ZPO § 653 Abs. 1 Satz 2 § 654 ;