BGH - Beschluss vom 25.09.2012
4 StR 354/12
Normen:
BGB § 1902; BGB § 1903; StPO § 149 Abs. 2; ZPO § 51 Abs. 1; ZPO § 53;
Fundstellen:
NStZ 2013, 6
NStZ-RR 2015, 68
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 11.04.2012

Notwendigkeit der Beteiligung des Betreuers des Angeklagten im Adhäsionsverfahren

BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 4 StR 354/12

DRsp Nr. 2012/20574

Notwendigkeit der Beteiligung des Betreuers des Angeklagten im Adhäsionsverfahren

1. Dass für den Angeklagten eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis "Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen" umfasst, steht einer ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Adhäsionsentscheidung nicht entgegen.2. Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 11. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. August 2012 bemerkt der Senat: