BVerwG - Beschluss vom 03.03.2016
1 B 17.16
Normen:
VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 OB 101/15

Notwendigkeit der Einwilligung des Betreuers zur wirksamen Einlegung der Beschwerde durch den Betreuten; Begründung eines begrenzten Prozessrechtsverhältnisses durch Einlegung der Beschwerde

BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 1 B 17.16

DRsp Nr. 2016/5883

Notwendigkeit der Einwilligung des Betreuers zur wirksamen Einlegung der Beschwerde durch den Betreuten; Begründung eines begrenzten Prozessrechtsverhältnisses durch Einlegung der Beschwerde

Im Hinblick auf seine Prozessfähigkeit bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 S. 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts zwar dann nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Die Beschwerde gehört jedoch nicht zu solchen Willenserklärungen, weil deren Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 2 VwGO verbunden ist.

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2015 (7 OB 101/15) werden verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903;

Gründe

Die Beschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.