BGH - Beschluss vom 06.07.2016
XII ZB 477/15
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 1-2; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG § 278 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
AG Northeim, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII N 271
LG Göttingen, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 182/15
LG Göttingen, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 207/15

Notwendigkeit der erneuten persönlichen Anhörung des Betreuten im Beschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen XII ZB 477/15

DRsp Nr. 2016/13353

Notwendigkeit der erneuten persönlichen Anhörung des Betreuten im Beschwerdeverfahren

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 28. September 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Betroffenen und dem Beteiligten zu 1 wird unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 11. November 2015 für das Rechtsbeschwerdeverfahren mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W. beigeordnet.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 1-2; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG § 278 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1a;

Gründe

I.

Für die Betroffene, die an einer senilen Demenz leidet, besteht seit März 2015 eine rechtliche Betreuung. Der Beteiligte zu 2 ist zum Berufsbetreuer bestellt.

Die Betreuung wurde auf Anregung des Beteiligten zu 1, des Sohnes der Betroffenen, der auch ihr Vorsorgebevollmächtigter ist, eingerichtet und umfasste zunächst die Vermögenssorge, die Geltendmachung von öffentlichen und privaten Leistungen sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten.