BayObLG - Beschluß vom 20.01.2000
2Z BR 190/99
Normen:
GBO § 20 ; BGB § 1365 Abs. 1 ;
Fundstellen:
RPfleger 2000, 265
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 199/98
AG Forchheim,

Notwenigkeit der Zustimmung des Ehegatten zur Eintragung einer Auflassung

BayObLG, Beschluß vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 190/99

DRsp Nr. 2000/2974

Notwenigkeit der Zustimmung des Ehegatten zur Eintragung einer Auflassung

»Das Grundbuchamt darf den Antrag auf Eintragung einer Auflassung nur dann wegen der Notwendigkeit der Zustimmung des mit dem Veräußerer im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten durch Zwischenverfügung beanstanden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß es sich bei dem Grundstück um das nahezu ganze Vermögen handelt und der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts weiß, daß dies der Fall ist. Bloße Vermutungen und Unterstellungen genügen nicht.«

Normenkette:

GBO § 20 ; BGB § 1365 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 3 sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet; sie leben getrennt und beabsichtigen, sich scheiden zu lassen.