Die Parteien sind Eheleute und leben seit spätestens Dezember 1994 getrennt. Der Antragsteller ist Alleineigentümer des Anwesen in das den Parteien als Ehewohnung gedient hatte. Der Antragsteller hielt sich ab September 1994 nur noch gelegentlich in seinem Anwesen auf. Am 20.12.1994 ließ die Antragsgegnerin die Türschlösser auswechseln und verwehrt seither dem Antragsteller den Zutritt zu dem Haus. Seither wird es allein von ihr, der 11 jährigen Tochter der Parteien und einer weiteren, 16 Jahre alten Tochter der Antragsgegnerin aus erster Ehe bewohnt.
In vorliegendem Verfahren begehrten beiden Parteien zunächst die Zuweisung des Anwesens zur alleinigen Nutzung während des Getrenntlebens und beantragten hierzu jeweils den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Das Familiengericht wies die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Beschluß vom 4.4.1995 zurück.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|