OLG München - Beschluß vom 30.04.1996
16 UF 1406/95
Normen:
BGB § 1361b Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 421
OLG-Report München 1996, 279
OLGReport-München 1996, 279
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 515 F 618/95

Nutzung der Ehewohnung durch einen der Ehegatten während des Getrenntlebens

OLG München, Beschluß vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 16 UF 1406/95

DRsp Nr. 1997/5586

Nutzung der Ehewohnung durch einen der Ehegatten während des Getrenntlebens

Nutzt ein Ehegatte während des Getrenntlebens die Ehewohnung allein, so kann er nicht verpflichtet werden, eine Nutzungsentschädigung an den anderen zu zahlen, wenn ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung abgewiesen wurde.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 2 ;

Gründe:

Die Parteien sind Eheleute und leben seit spätestens Dezember 1994 getrennt. Der Antragsteller ist Alleineigentümer des Anwesen in das den Parteien als Ehewohnung gedient hatte. Der Antragsteller hielt sich ab September 1994 nur noch gelegentlich in seinem Anwesen auf. Am 20.12.1994 ließ die Antragsgegnerin die Türschlösser auswechseln und verwehrt seither dem Antragsteller den Zutritt zu dem Haus. Seither wird es allein von ihr, der 11 jährigen Tochter der Parteien und einer weiteren, 16 Jahre alten Tochter der Antragsgegnerin aus erster Ehe bewohnt.

In vorliegendem Verfahren begehrten beiden Parteien zunächst die Zuweisung des Anwesens zur alleinigen Nutzung während des Getrenntlebens und beantragten hierzu jeweils den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Das Familiengericht wies die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Beschluß vom 4.4.1995 zurück.