OLG Köln - Beschluß vom 10.03.2000
11 W 106/99
Normen:
BGB §§ 428 745 1092 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 48
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 29.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 444/99

Nutzungsentschädigung getrenntlebender Eheleute bei unentgeltlichem Wohnungsrecht

OLG Köln, Beschluß vom 10.03.2000 - Aktenzeichen 11 W 106/99

DRsp Nr. 2001/707

Nutzungsentschädigung getrenntlebender Eheleute bei unentgeltlichem Wohnungsrecht

Trennen sich Eheleute endgültig und zieht einer der Eheleute aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Haus aus, so kann der ausziehende Ehegatte unter Umständen eine angemessene Nutzungsentschädigung auch dann verlangen, wenn das Haus zwar nicht im Eigentum der Eheleute steht, beiden aber durch den Grundstückseigentümer ein dingliches lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht bestellt ist, das ihnen als Gesamtgläubigern ungeschmälert bis zum Tod des Überlebenden zustehen soll.

Normenkette:

BGB §§ 428 745 1092 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde hat in der Sache weitgehend Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage verweigert. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.