Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde hat in der Sache weitgehend Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage verweigert. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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