BFH - Beschluß vom 15.03.2002
VIII B 175/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1304

NZB; Darlegungserfordernisse

BFH, Beschluß vom 15.03.2002 - Aktenzeichen VIII B 175/01

DRsp Nr. 2002/10440

NZB; Darlegungserfordernisse

1. Mit dem Vorbringen, es liege noch keine Entscheidung des BFH zu der Frage vor, ob das Kindergeld auf die Sozialhilfe angerechnet werden könne, wird die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage nicht dargelegt, denn daraus folgt nicht ihre Klärungsbedürftigkeit.2. Der Hinweis, es gebe eine Vielzahl von Betroffenen, ist nicht geeignet, die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage darzulegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Mit seinem Vorbringen, es liege noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Frage vor, ob das Kindergeld auf die Sozialhilfe angerechnet werden könne, hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht dargelegt. Denn daraus folgt nicht, dass diese Rechtsfrage auch klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910).