Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Mit seinem Vorbringen, es liege noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Frage vor, ob das Kindergeld auf die Sozialhilfe angerechnet werden könne, hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht dargelegt. Denn daraus folgt nicht, dass diese Rechtsfrage auch klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910).
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