BFH - Beschluss vom 28.01.2005
III B 97/04
Normen:
EStG § 24b § 26b § 32 Abs. 6, 7 § 33c ; FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1050
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 27/02

NZB: Splittingverfahren für Alleinerziehende mit Kindern?

BFH, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen III B 97/04

DRsp Nr. 2005/6579

NZB: Splittingverfahren für Alleinerziehende mit Kindern?

1. Die bloße Behauptung, eine Norm bzw. mehrere Regelungen seien verfassungswidrig, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht ausnahmsweise offenkundig ist. Vielmehr ist für die Darlegung einer substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rspr. des BVerfG orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich.2. Die Rechtsfrage, ob von Verfassungs wegen Alleinerziehenden mit Kindern das Splittingverfahren zumindest analog zu gewähren ist, ist höchstrichterlich dahingehend geklärt, dass die Zusammenveranlagung eine Ehe nicht hingegen einen kindbedingten Bedarf voraussetzt.

Normenkette:

EStG § 24b § 26b § 32 Abs. 6, 7 § 33c ; FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 6 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Notwendigkeit der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.