OLG Bamberg - Beschluss vom 13.04.2011
7 UF 17/11
Normen:
BEEG § 6; BEEG § 11; BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 08.12.2010

Obliegenheit des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern zur Gestaltung seiner Erwerbs- und Einkommensverhältnisse

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 7 UF 17/11

DRsp Nr. 2011/21370

Obliegenheit des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern zur Gestaltung seiner Erwerbs- und Einkommensverhältnisse

Ein gegenüber einem minderjährigen Kind zum Barunterhalt verpflichteter Elternteil kann sich gegenüber diesem nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen, wenn diese darauf beruht, dass das Elterngeld wegen Verlängerung des Auszahlungszeitraums halbiert wird. Damit ist zwar von einer dem Elternteil nach dem Gesetz zustehenden Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht worden. Die Wahl der Verlängerung des Auszahlungszeitraums kann sich jedoch nicht zum Nachteil des minderjährigen Kindes auswirken, da die nunmehr fehlende Leistungsfähigkeit allein eine Folge unterhaltsrechtlichen Fehlverhaltens ist.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts- Coburg vom 8.12.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Ziffer 2 im Endbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Coburg wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es dort anstelle von "Der Antragsgegner ..." richtig lautet "Die Antragsgegnerin ...".

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.008,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BEEG § 6; BEEG § 11; BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § ;