1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts- Coburg vom 8.12.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Ziffer 2 im Endbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Coburg wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es dort anstelle von "Der Antragsgegner ..." richtig lautet "Die Antragsgegnerin ...".
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.008,00 Euro festgesetzt.
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