OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.03.1998
2 UF 3/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1617
FuR 1998, 361
OLGReport-Karlsruhe 1998, 296

Obliegenheit; Kindesunterhalt; Einkünfte aus Vermögen

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 2 UF 3/98

DRsp Nr. 1998/17010

Obliegenheit; Kindesunterhalt; Einkünfte aus Vermögen

»Einem gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB erweitert Unterhaltspflichtigen kann es obliegen, anstelle des beabsichtigten, sich schwierig gestaltenden Verkaufs seiner nur gering belasteten Eigentumswohnung deren alsbaldige Vermietung (auch zu einem reduzierten Mietzins) vorzunehmen, um seinem minderjährigen, ehelichen Kind durchgängige Unterhaltszahlungen zu gewährleisten.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger ist der am 20.02.1983 geborene eheliche Sohn des Beklagten aus dessen mit Urteil vom 08.10.1986 geschiedener Ehe mit der gesetzlichen Vertreterin des Klägers. Der Kläger lebt im Haushalt seiner Mutter, ist Schüler und verfügt über keine Einkünfte. Die Mutter des Klägers erzielt monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von rund 1.280,00 DM (ohne Gratifikationen). Diese machen ungefähr ein monatliches Nettogehalt aus; sie erhält auch das staatliche Kindergeld.