I. Der Kläger ist der am 20.02.1983 geborene eheliche Sohn des Beklagten aus dessen mit Urteil vom 08.10.1986 geschiedener Ehe mit der gesetzlichen Vertreterin des Klägers. Der Kläger lebt im Haushalt seiner Mutter, ist Schüler und verfügt über keine Einkünfte. Die Mutter des Klägers erzielt monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von rund 1.280,00 DM (ohne Gratifikationen). Diese machen ungefähr ein monatliches Nettogehalt aus; sie erhält auch das staatliche Kindergeld.
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