OLG Hamm - Beschluss vom 10.09.2015
4 UF 13/15
Normen:
§§ 41 SGB XII; 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI;
Fundstellen:
FuR 2015, 3
FuR 2016, 180
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 115 F 5820/13

Obliegenheiten eines erwerbsunfähigen Kindes gegenüber dem unterhaltsverpflichteten ElternteilBegriff der Erwerbsunfähigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 4 UF 13/15

DRsp Nr. 2015/17300

Obliegenheiten eines erwerbsunfähigen Kindes gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Ein erwerbsunfähiges Kind ist verpflichtet, einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit führt zur Anrechnung fiktiver, bedarfsdeckender Einkünfte aus der Grundsicherung. Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung ist gegeben, wenn zum einen auf nicht absehbare Zeit keine Tätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich ausgeübt werden kann und wenn die Behebung der vollen Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Unter "auf nicht absehbare Zeit" wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstanden. Für die prognostische Beurteilung der Dauerhaftigkeit ist ein Zeitrahmen von drei Jahren anzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 21.11.2014 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragstellerin.

Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 6.048,- € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 41 SGB XII; 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI;

Gründe

I.

Die am ##.##.1993 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Sie lebt im Haushalt ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners.