OLG Hamm - Urteil vom 28.03.1995
2 UF 358/94
Normen:
BGB § 1361 § 1569 § 1581 § 1601 § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1203
OLGReport-Hamm 1995, 138

Obliegenheitsverletzung des Unterhaltspflichtigen bei Verzicht auf arbeitsgerichtlichen Schutz im Falle der Aufhebung eines Probearbeitsverhältnisses

OLG Hamm, Urteil vom 28.03.1995 - Aktenzeichen 2 UF 358/94

DRsp Nr. 1996/3295

Obliegenheitsverletzung des Unterhaltspflichtigen bei Verzicht auf arbeitsgerichtlichen Schutz im Falle der Aufhebung eines Probearbeitsverhältnisses

1. Befindet sich der Unterhaltsverpflichtete in einem Probearbeitsverhältnis und wird das Arbeitsverhältnis angesichts einer drohenden Kündigung aufgehoben, so liegt in diesem Verzicht auf arbeitsgerichtlichen Schutz keine Obliegenheitsverletzung, da innerhalb eines Probearbeitsverhältnisses jederzeit ohne Angabe von Gründen hätte gekündigt werden können.2. Wird dem Verpflichtete fiktiv ein Erwerbseinkommen in Höhe eines früheren Arbeitseinkommens angerechnet, so sind auch fiktiv die früheren Belastungen (z.B. Darlehensrückzahlungen) zu berücksichtigen, sofern davon auszugehen ist, daß er diese Belastungen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis auch weiterhin tragen würde.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1569 § 1581 § 1601 § 1603 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Die Anschlussberufung des Klägers zu 2) mit dem Ziel der Anpassung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab 01.01.1995 an den durch das Erreichen der zweiten Altersstufe gestiegenen Unterhaltsbedarf hat entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten in vollem Umfang Erfolg.