SchlHOLG - Beschluß vom 15.09.1992 (5 U 28/92) - DRsp Nr. 1995/6513
SchlHOLG, Beschluß vom 15.09.1992 - Aktenzeichen 5 U 28/92
DRsp Nr. 1995/6513
Obwohl die Ehe auch eine Geschlechtsgemeinschaft ist, und zum ehelichen Verkehr verpflichtet, bedeutet dies freilich nicht, daß die getrennt lebende Ehefrau bis zur Rechtskraft der Scheidung ehelichen Geschlechtsverkehr erdulden muß. Sie kann daher von ihrem Ehemann bei erzwungenem Geschlechtsverkehr ein Schmerzensgeld verlangen, wenn sie vor oder bei Anwendung des Geschlechtsverkehrs körperlich mißhandelt worden ist, oder als Folge des erzwungenen Geschlechtsverkehrs Gesundheitsschäden erlitten hat.