OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.04.2010
19 A 993/07
Normen:
SchulG § 2 Abs. 3 S. 2 NRW; SchulG § 42 Abs. 1 S. 2, 3 NRW; SchulG § 43 NRW; ASchO NRW § 8; ASchO NRW § 12 Abs. 1 S. 1; BGB § 1631 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2010, 992
FamRZ 2011, 72
NVwZ-RR 2010, 643
Vorinstanzen:

Öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht von Eltern eines minderjährigen Kindes gegenüber der Schule; Pflicht der Eltern zur Zurücknahme ihres Kindes in ihre alleinige Obhut nach Beendigung der Teilnahmepflicht am Unterricht oder an einer sonstigen Schulveranstaltung; Aufwendungsersatzanspruch von Eltern gegen eine Schule aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bei vorzeitiger Rückreise des Kindes von einer Auslandsklassenfahrt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 19 A 993/07

DRsp Nr. 2010/11836

Öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht von Eltern eines minderjährigen Kindes gegenüber der Schule; Pflicht der Eltern zur Zurücknahme ihres Kindes in ihre alleinige Obhut nach Beendigung der Teilnahmepflicht am Unterricht oder an einer sonstigen Schulveranstaltung; Aufwendungsersatzanspruch von Eltern gegen eine Schule aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bei vorzeitiger Rückreise des Kindes von einer Auslandsklassenfahrt

1. Eltern sind nicht nur zivilrechtlich gegenüber ihrem minderjährigen Kind, sondern, wenn es Schüler einer Schule ist, auch dieser gegenüber öffentlich-rechtlich zur Aufsicht über das Kind verpflichtet.2. Aus dem Schulverhältnis ergibt sich die Pflicht der Eltern, ihr Kind von der Schule in ihre alleinige Obhut zurückzuübernehmen, sobald seine Teilnahmepflicht am Unterricht oder an einer sonstigen Schulveranstaltung endet (§ 43 SchulG NRW, § 8 ASchO NRW) und soweit ihnen dies nach den tatsächlichen Umständen möglich und zumutbar ist.