BVerwG - Urteil vom 15.07.2004
3 C 48.03
Normen:
SchKG § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 ; SFHG (1992) § 3 § 4 ;
Fundstellen:
BVerwGE 121, 270
DVBl 2004, 1487
NJW 2004, 3727
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LC 18/03
VG Braunschweig, vom 29.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 127/02

Öffentliche Förderung allgemeiner Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktsgesetz ohne Erteilung des Beratungsscheins

BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 3 C 48.03

DRsp Nr. 2004/16094

Öffentliche Förderung allgemeiner Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktsgesetz ohne Erteilung des Beratungsscheins

»1. Auch Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und den Beratungsschein auszustellen, haben Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG. 2. Der Fördersatz beträgt wie bei Konfliktberatungsstellen 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten. 3. Geht das in den Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG tätige Personal über den Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG hinaus, so rechtfertigt dies nur die Ablehnung der Förderung wegen fehlender Erforderlichkeit, wenn der Landesgesetzgeber die Kriterien für die Auswahl unter den Beratungsstellen festgelegt hat.«

Normenkette:

SchKG § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 ; SFHG (1992) § 3 § 4 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt eine öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten seiner Schwangerenberatungsstelle in B. für das Jahr 2001.

Der Kläger ist eine juristisch selbständige Ortsgruppe des Gesamtvereins "Sozialdienst katholischer Frauen". Seine Beratungsstelle war seit dem 1. Januar 1995 als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle anerkannt und wurde bis zum Jahr 2000 staatlich gefördert.