BAG - Urteil vom 13.12.2001
6 AZR 712/00
Normen:
Bundes-Angestelltentarifvertrag § 29 Abschnitt B Abs. 1, 2, 5, 7 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1056
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 630/00
ArbG München, vom 02.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 18749/98

Öffentlicher Dienst - Ehegattenanteil im Ortszuschlag; Konkurrenzregelung

BAG, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 712/00

DRsp Nr. 2002/11413

Öffentlicher Dienst - Ehegattenanteil im Ortszuschlag; Konkurrenzregelung

Orientierungssätze: Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 ("Ehegattenanteil") des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zustünde. Diese Kürzungsregelung greift nicht ein, wenn der dem Ehegatten zustehende Ehegattenanteil des Ortszuschlags die in § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT in Verbindung mit der Anlage zum jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag geregelte Höhe nicht erreicht. Die Kürzungsregelung bezweckt nicht, in diesem Fall den dem Angestellten zustehenden Ehegattenanteil in dem Maße zu beschränken, daß beide Ehegatten zusammen nicht mehr als 100% des Ehegattenanteils des Angestellten erhalten.

Normenkette:

Bundes-Angestelltentarifvertrag § 29 Abschnitt B Abs. 1, 2, 5, 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Ortszuschlags.