ÖOGH - Entscheidung vom 11.07.1996
6 Ob 2126/96g
Normen:
ABGB § 94 Abs. 2, § 140;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 965

ÖOGH - Entscheidung vom 11.07.1996 (6 Ob 2126/96g) - DRsp Nr. 1997/5765

ÖOGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - Aktenzeichen 6 Ob 2126/96g

DRsp Nr. 1997/5765

»1. Die Heranziehung des fiktiven Geldunterhaltsanspruches der Mutter gegen ihren Ehegatten (wie er ihr bei einer Unterhaltsverletzung oder im Fall der Scheidung zustünde) als Bemessungsgrundlage kommt schon deswegen nicht in Frage, weil der Ehefrau bei aufrechter Ehe grundsätzlich nur ein Anspruch auf Naturalunterhalt zusteht und die Unterhaltsleistungen des einen Ehegatten zweckgewidmet der Deckung der Unterhaltsbedürfnisse des anderen Ehegatten dienen. 2. Anderes gilt aber für den dem haushaltsführenden Ehegatten auch bei aufrechter Ehe nach § 94 Abs. 2 österreichischem ABGB in gewissem Maße zustehenden Geldunterhaltsanspruch, der ihm die Bestreitung bestimmter Bedürfnisse nach eigenem Geschmack ermöglichen soll ("Taschengeld"). Dieses Taschengeld muß die Mutter unter Umständen auch zur Gänze zugunsten ihrer unterhaltsberechtigten Kinder verwenden. Sie ist verpflichtet, dieses Taschengeld von Ihrem Ehegatten einzufordern, damit sie in die Lage versetzt wird, ihren Unterhaltspflichten nachzukommen. 3. Als Taschengeld sind etwa 5 % des Einkommens des Ehegatten angemessen. Die Pflicht zur Geldunterhaltsleistungen in diesem Umfang geht der Geldnterhaltspflicht des anderen Elternteils, der die Obsorge ausübt, vor.«

Normenkette:

ABGB § 94 Abs. 2, § 140;
Fundstellen
FamRZ 1997, 965